Gewerkschaftschronik
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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
04.11.1988 Schweiz
Initiativen Schweiz
Öffentlicher Dienst, Der
Personen
Harald Fritschi
Arbeitszeitverkürzung
Initiativen Schweiz
Volltext
Demagogie. Nun hat sich in Bern ein bürgerliches Komitee gegen die 40-Stunden-Woche gebildet. Neben den üblichen Vorwürfen an die Arbeitszeitinitiative des SGB hat das Komitee einen Einwand vorgebracht, der besonders demagogisch ist. Die Initiative stelle das Angebot flexibler und individueller Arbeitszeiten in Frage. Der Arbeitnehmer handle also für einen vermeintlichen Fortschritt persönliche Nachteile ein. Flexible und individuelle Arbeitszeiten sind nicht dasselbe. Insbesondere das Wort „flexibel“ ist sehr zweideutig, die Arbeitnehmer verstehen oft etwas anderes darunter als die Arbeitgeber. Flexible Arbeitszeiten im Verständnis der Unternehmen sind beispielsweise solche, die wöchentliche Bandbreiten zwischen 35 und 45 Stunden Arbeitszeit umfassen. Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsanfall, die individuelle Wahl des Arbeitnehmers spielt hier praktisch keine Rolle. Er hat die Arbeit zu bewältigen, die ihm zugewiesen wird, den Zeitraum zu arbeiten, der von ihm verlangt wird. Individuelle Arbeitszeiten hingegen kann der Arbeitnehmer selbst wählen. Heute arbeitet er sieben, morgen neun Stunden, er muss einfach sein wöchentliches, monatliches oder jährliches Pensum präsent sein. An flexiblen Arbeitszeiten sind vorab die Arbeitgeber interessiert. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Das Personal soll zur Verfügung stehen, wenn man es braucht. Die individuell variablen Arbeitszeiten berücksichtigen vorab die persönlichen Interessen der Arbeitnehmer. Doch profitiert auch der Arbeitgeber davon - zum Beispiel durch (…). Harald Fritschi.
Der öffentliche Dienst, 4.11.1988.
Personen > Fritschi Harald. 40-Stunden-Woche. Initiative. OeD, 1988-11-04.
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06.05.1987 Schweiz
Bundesgericht
Personen
VHTL-Zeitung
Harald Fritschi
Arbeitslosenversicherung
Taggeld
Volltext
Auf Lohnansprüche nicht verzichten. Ein Entlassener muss vom Arbeitgeber seine gesetzlichen Lohnansprüche einfordern, sonst verliert er zeitweilig den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungsgelder. So entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht im vergangenen Oktober. Ein Arbeitnehmer hatte von der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern für den Monat Juli Taggelder beansprucht. Die gesetzliche Kündigungsfrist war jedoch erst Ende Juli ausgelaufen. Da der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber seine Dienste in jenem Monat wegen eines Unfalls nicht anbieten konnte, wird im nachhinein abzuklären sein, wer den Lohnausfall zu tragen hat. Dieses Urteil hat über den Einzelfall hinaus Gültigkeit. Entlassene Arbeitnehmer müssen aufpassen. Nicht immer springt die Arbeitslosenkasse ein. Sie operiert nämlich mit dem Begriff „anrechenbarer Arbeitsausfall“. Und ein solcher ist nur gegeben, wenn dem Arbeitnehmer keine anderweitigen Ansprüche zustehen. Ist die Kündigung widerrechtlich, so muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber sofort Einspruch erheben. Ausstehende Lohnansprüche sind unbedingt einzufordern; allenfalls sollte man gar zur Arbeit erscheinen. Wer eine ungesetzliche Kündigung einfach so akzeptiert, steht am Schluss mit leeren Händen da. Im Zweifelsfalle ist unverzüglich das zuständige VHTL-Sekretariat zu kontaktieren.
BGE 112 V 323. Harald Fritschi.
VHTL-Zeitung, 6.5.1987.
Personen > Fritschi Harald. Bundesgericht. Arbeitslosenversicherung. VHTL-Zeitung, 1987-05-06.
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03.12.1986 Schweiz
Frauen
Personen
VHTL-Zeitung
Harald Fritschi
Mutterschaftsversicherung
Volltext
SGB-Frauen zum Mutterschutz. Wir geben nicht auf. Die Frauen sind echt sauer. Und die SGB-Frauen sind ganz besonders sauer, haben sie doch zum Teil täglich mit erwerbstätigen Müttern zu tun: Seit Jahrzehnten warten sie nun schon auf eine vernünftige gesetzliche Ausgestaltung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs. Tatsächlich sieht die Realität nicht gerade rosig aus. Die momentan geltende Regelung im Obligationenrecht schreibt nur einen minimalen Standard von drei Wochen bis zu etwa sechs Monaten je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit vor. Auch die Gesamtarbeitsverträge stehen nicht viel besser da: Ein voll bezahlter Mutterschaftsurlaub von 12 Wochen erscheint so bald einmal als geradezu idyllisch. Und der Elternurlaub - auch dieser ein langjähriges Postulat - ist noch immer in weiter Ferne. Die bestehenden Missstände aufzuzeigen und ihre Forderungen zu präzisieren, war das Ziel einer Pressekonferenz der SGB-Frauenkommission am 25. November im Berner Volkshaus. Die Frauen-Postulate zielen in zwei Richtungen. Zum einen fordern sie eine klare Regelung des Kündigungsschutzes und den verbesserten Schutz der Schwangeren am Arbeitsplatz. Zum andern verlangen sie mindestens 16 Wochen Mutterschaftsurlaub und einen neunmonatigen Elternurlaub. Denn, so Ruth Gurny (VPOD), „die Geburt ist nicht einfach nur Frauensache“. Die SGB-Frauen richteten sich auch an die eidgenössischen Parlamentarier. Diese sollen endlich vorwärts machen und einer vernünftigen Lösung Hand bieten: (…).
Harald Fritschi.
VHTL-Zeitung, 3.12.1986.
Personen > Fritschi Harald. Mutterschaftsversicherung. VHTL-Zeitung, 1986-12-03.
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